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Die Satzung

Satzung des Musikverein Rexingen e.V. als Download (pdf)

Musikverein Rexingen e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Musikverein Rexingen e. V. und hat seinen Sitz in 72160 Horb-Rexingen. Er ist im Vereinsregister Nr. 44073 beim Amtsgericht Stuttgart
eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden- Württemberg (BVBW) und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu
beitragen, eine bodenständige Volkskultur unserer Heimat in Rexingen zu pflegen und zu erhalten.

§ 3 Zwecke und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung der Blasmusik und verwandter Bestrebungen und der damit verbundenen Musikerziehung und Musikpflege. Diesen Zweck verwirklicht er durch
a. regelmäßige Proben
b. musikalische Ausbildung von Jugendlichen
c. Förderung der Jugendarbeit
d. Veranstaltung von Konzerten
e. Teilnahme an Kreismusikfesten, Konzerten und Wertungsspielen
f. Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen Austausches
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins
ausübt, kann hierfür durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung nach Haushaltslage erhalten. Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird
gesetzlich geregelt. Die Regelung nach § 3 Nr. 26a ESTG gilt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, z. B. für Vorsitzende, Stellvertreter, Kassiere, Schriftführer, Zeugwarte u. ä.
Neben der Ehrenamtspauschale können dem betreffenden Vereinsmitglied die Aufwendungen ersetzt werden, die nachgewiesen sind. Dieser Aufwandsersatz für Fahrtkosten, Kommunikationskosten usw. darf die steuerlichen Sätze (z.B. von derzeit 0,30 € / Kilometer) nicht übersteigen.

2. Bei Wegfall des bisherigen Zweckes gilt § 22 dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a. Jugendlichen
b. Aktiven Mitgliedern
c. Fördernden Mitgliedern
d. Ehrenmitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt.
2. Aktive Mitglieder sind die Angehörigen des Musikvereins Rexingen und seiner Gruppierungen, sowie die Mitglieder des Vorstandes.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und individuell. Sie nehmen nicht am aktiven Probengeschehen teil.
4. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Blasmusik erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 Ehrungen
5.a.i.1. Grundlagen und Richtlinien der Ehrungen sind die entsprechenden Ordnungen des Blasmusikverbandes Baden- Württemberg (BVBW), der Bundes-vereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und des internationalen Musikbundes (CISM). Die Ordnungen dieser Verbände sind beim Vorstand einsehbar.

5.a.i.2. Der Verein kann folgende Ehrungen verleihen
5.a.i.2.a. Ehrennadel in Silber und Gold für verdiente Mitglieder
5.a.i.2.b. Ernennung zum Ehrenmitglied
5.a.i.2.c. Ernennung zum Ehrendirigenten
5.a.i.2.d. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
Die Ehrungen unter Pkt. 2a. werden auf Antrag vom Vorstand beschlossen und von einem Mitglied des Vorstandes oder einem Beauftragten verliehen. Die Ehrungen unter Pkt. 2b. – d. werden auf Antrag einzelner Mitglieder von der Vorstandschaft entschieden. Die Verleihung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
Die Ehrungen von Pkt. 2 a. – d. können nur an Aktive und Mitglieder verliehen werden, deren Ausscheiden nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Bei allen Ehrungen ist ein strenger Maßstab zu setzen.
Die Umrahmung von Hochzeiten, Geburtstagen, Trauerfeiern, Beerdigungen und sonstigen Anlässen von Mitgliedern und Aktiven wird vom Vorstand im Einzelfall entschieden und im Rahmen der personellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten durchgeführt. Die Umrahmung bei Aktiven erfolgt unentgeltlich

5.a.i.2.e. Bei Geburtstagen wird für Aktive und Ehrenmitglieder auf Wunsch ein Ständchen gespielt. Der Vorsitzende überreicht ein angemessenes Geschenk. Fördernde
Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Vorstandes erhalten auf Wunsch ein Ständchen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Ständchen besteht nicht. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

5.a.i.2.f. Die Kapelle umrahmt die Trauerfeier/Beerdigung eines aktiven Mitgliedes. Der Vorsitzende legt einen Kranz oder eine Blumenschale nieder.

5.a.i.2.g. Bei Fördernden oder Nichtmitgliedern erfolgt die Umrahmung nur auf Wunsch der Angehörigen. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht nicht. Eine Kranzniederlegung/ ein Blumengebinde entfällt. Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 7 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein ist bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber diese Satzung an. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar.

§ 8 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereines schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung ist ein Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft.
Der Ausschluss erfolgt mit der endgültigen Entscheidung der Vorstandschaft.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

§ 9 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
3. Aktive Mitglieder sind zur regelmäßigen Teilnahme an Proben, Auftritten und Veranstaltungen des Vereins verpflichtet.
4. Jugendliche haben die Pflicht durch regelmäßigen Besuch der Proben an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten.
5. Die Mitglieder nach § 5 Buchst. a – d sind verpflichtet, nach Wahl durch den Vorstand als Delegierte und Stellvertreter an Sitzungen und Versammlungen des BmKv
Freudenstadt e.V. teil zu nehmen. Die Zahl der Delegierten ist in der Satzung des BmKv geregelt und beträgt derzeit ein Delegierter pro angefangene 20 aktive
Vereinsmitglieder. Die gewählten Delegierten sind mit Name und Anschrift und ggf. E-Mail-Adresse an den BmKv zu melden. Die Einladungen zu den Veranstaltungen
erfolgen durch den BmKv. Die Identität der Delegierten wird bei Einlass in geeigneter Form überprüft.
Die Verpflichtungszeit beträgt 3 Jahre.

§ 10 Organe
Verwaltungsorgane des Vereins sind
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vorteile oder Nachteile bringen können. Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Diese ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird mindestens eine Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Stadtteile Rexingen/Ihlingen und / oder durch Benachrichtigung der Mitglieder in der Presse unter Angabe der Tagesordnungspunkte bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind bis zum Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Der 1. Vorsitzende kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.
Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist der stellvertretende Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung ist zuständig für 1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
4. die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung
6. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
7. die Auflösung des Vereins
8. den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden- Württemberg

§ 12 Der Vorstand
a. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Jugendleiter
6. mindestens 4 Beisitzern, von denen zwei fördernde Mitglieder sind.
b. Zu Fragen im Bereich Musik ist der Dirigent einzuladen. In dieser Funktion nimmt er an Sitzungen als beratendes und stimmberechtigtes Mitglied teil.
c. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent kann auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, ebenso die Jungendausbilder (siehe auch Buchst. b.) Der Vorstand bestimmt die Delegierten und deren Stellvertreter gem. § 9
Nr. 5 mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

§ 13 Wahlen des Vorstandes
Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Mitglieder Nr. 1-4 werden durch Abgabe von Stimmzetteln geheim gewählt. Bei den Mitgliedern Nr. 5 und 6 darf, wenn kein Mitglied widerspricht, per Handzeichen gewählt werden. Es ist nur Einzelwahl zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist der Vorsitzende berechtigt, bis zur Neuwahl ein Vorstandsmitglied kommissarisch mit der Erledigung der Aufgaben zu
beauftragen. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte des Vorstandes aus, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Kann das Amt des 1. Vorsitzenden nicht besetzt werden, so ist innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Geschäfte werden in der
Übergangszeit vom Stellvertreter des Vorsitzenden geführt. Findet sich in der außerordentlichen Hauptversammlung kein Vorsitzender, so führt der Stellvertreter die
Geschäfte längstens für ein Jahr. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist durch eine ordentliche Hauptversammlung erneut zu wählen. Wird kein Vorsitzender gewählt, ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Person für den Vorsitz des Vereins bereit erklärt hat, wird in der letzten außerordentlichen Hauptversammlung als einziger Tagesordnungspunkt der Verein aufgelöst.

§ 14 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 26 BGB je allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 15 Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand nach der Vorgabe des Geschäftsverteilungsplans. Dieser ist nicht Teil der Satzung. Bei der Geschäftsführung ist
sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
Eine mögliche Vergütung im Rahmen des Ehrenamtes ist in § 4 Nr. 3 dieser Satzung geregelt

§ 16 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Für die Abwicklung von besonderen Veranstaltungen kann ihm auf Anforderung eine Person zur Unterstützung zugeteilt werden.
Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind, haben jährlich vor der Generalversammlung die Kasse zu prüfen und einen
Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig sind. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.

§ 17 Der Dirigent
Das Verhältnis zwischen Verein und Dirigent als musikalischer Leiter ist vertraglich geregelt. In seiner Eigenschaft als Dirigent ist er selbständig tätig. Er erhält für die musikalische Arbeit im Verein auf Rechnung eine angemessene monatliche Vergütung, welche nach Maßgabe des Vorstandes festgelegt wird. Sämtliche Sozialabgaben werden von ihm aus Eigenmitteln abgeführt. Er ist für das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit bei musikalischen Auftritten verantwortlich. Er stellt im Einvernehmen mit der aktiven Kapelle ein Jahres- und Konzertprogramm auf, das dem Leistungstand der Kapelle entspricht. Er leitet die Proben und Aufführungen und bestimmt einen Stellvertreter, welcher in seinem Auftrag bei Abwesenheit bzw. bei Verhinderung die Proben und Auftritte leitet. Die Vergütung des Stellvertreters ist Sache des Dirigenten. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dirigent und Vorstand ist Voraussetzung für den Erfolg.
Der Dirigent entscheidet zusammen mit dem Vorsitzenden und der Jugendvertretung über die Aufnahme eines Bewerbers in die aktive Kapelle.
Zur Unterstützung des Dirigenten werden aus der Mitte der Aktiven ein Notenwart und nach Bedarf und Fähigkeiten Jugendausbilder bestimmt.

§ 18 Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Eintrittsgelder so festzusetzen, dass sie die Unkosten der Veranstaltungen decken.
Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 4 werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

§ 19 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von
2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 20 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Musikvereins Rexingen e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband erhoben, verarbeitet und genutzt.

2. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorsitzende einen Datenschutzbeauftragten, falls dies nach den Bestimmungen der DSGVO notwendig ist.

4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung
schriftlich niedergelegt und gelten als Bestandteil der Satzung. (siehe Anlagen)

5. Diese Datenschutzordnung wird vom Vorstand des Vereins beschlossen. Ebenso kann diese Datenschutzordnung durch den Vorstand geändert werden, wenn gesetzliche Vorgaben dies erfordern.

6. Aus versicherungsrechtlichen und statistischen Gründen werden personenbezogene Datender Funktionsträger und aktiven Mitglieder an den übergeordneten Verband weitergegeben. Und dort nach den Bestimmungen der DSGVO behandelt und gespeichert.

§ 21 Kinder und Jugendhilfe (§ 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

1. Die Bestimmungen zu diesem Gesetz sind als Anlage zur Satzung beigefügt.

2. Änderungen der Bestimmungen werden vom Vorstand des Vereins überwacht und
durchgeführt und der Anlage beigefügt, wenn gesetzliche Vorgaben dies erfordern.

§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist und mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das vorhandene finanzielle und sächliche Vermögen ist mit sämtlichen Akten und Datenträgern zur treuhänderischen Verwahrung und zwecks einer möglichen späteren
Wiedergründung der Stadt Horb zu übergeben. Von der Übergabe ist ein notarielles Protokoll zu fertigen und beim Blasmusikverband Baden- Württemberg zu hinterlegen.
Findet sich innerhalb einer Frist von 5 Jahren keine Nachfolgeorganisation im Sinne dieser Satzung, so ist das Vermögen nach Prüfung und Zustimmung des Finanzamtes den
Mitgliedsvereinen des Stadtverbandes zu übergeben. Akten und Datenträger sind bei der Stadt Horb zu archivieren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Schlussbemerkung:
Die männlichen Bezeichnungen / Benennungen von Personal und Funktionären in dieser Satzung gelten entsprechend auch in ihrer weiblichen und diversen Form.
Beschlossen in der Hauptversammlung am 07.11.2021 in Rexingen Bei der satzungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung am 07.November 2021 waren 45, später 46 Mitglieder anwesend.
Die Satzung wurde vom Vorsitzenden vorgetragen.
Die Beschlussfassung erfolgte per Handzeichen.
46 Mitglieder stimmten für Ja,
O Mitglieder für Nein
O Mitglieder enthielten sich der Stimme...